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Stand: 01.02.2023

Grundlage: CoronaSchVO NRW wirksam ab 01.02.2023

  • Mit abnehmendem Gefährdungspotential gibt es auch bei uns keine Einschränkungen mehr. Wir appellieren aber an die Eigenverantwortung. Das heißt, wer sich nicht gesund fühlt, reduziert seine Kontakte und bleibt lieber zu Hause.
  • Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass jeder für sich selbst entscheiden kann, wie er mit der allgemeinen Situation umgehen möchte.
  • Wir behalten uns das Recht vor, bei Bedarf zusätzliche Hygienemaßnahmen, Zutrittsregelungen und ähnliche Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn sich die Gesamtsituation ändert. Diese Maßnahmen stützen sich auf unser Hausrecht gemäß CoronaSCHV § 2 (3).
    • Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

Archiviert

Die Regeln unterhalb von diesem Abschnitt finden aktuell keine Anwendung.

Stand: 01.04.2022

Grundlage: CoronaSchVO NRW wirksam ab 01.04.2022

  • Ab sofort führen wir keine 3G/2G+-Kontrollen mehr durch. Wir weisen allerdings darauf hin, dass wir als Veranstalter eine Verantwortung für unsere Mitglieder und Zuschauer haben und insbesondere nicht geimpfte Personen bitten, sich selbst und andere möglichst keiner unangemessenen Infektionsgefahr auszusetzen.
  • Für Nicht-Aktive gilt weiterhin eine Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Diese ist beschränkt auf Innenräume und begründet durch unser Hausrecht nach CoronaSCHV § 2 (3).

Zitat vom LSB NRW:

Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
    Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

Stand: 13.01.2022

Grundlage: CoronaSchVO NRW wirksam ab 13.01.2022

  • Zutritt nur für 2G+
    • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen
    • Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis
  • Begleitpersonen
    • Eltern fallen unter die 2g+ Regel, wenn sie aktiv am sportgeschehen teilnehmen, ansonsten gilt 2g
  • Schüler*innen ab 16 Jahren
    • Müssen die 2G+ Vorgaben erfüllen (geimpft oder genesen und getestet)
    • Personen müssen immunisiert sein, Schultest gilt nicht als Immunisierungsnachweis
  • Begrenzte Zuschauerzahl
    • Die Zuschauerzahl ist auf 30% Auslastung begrenzt. In der Halle Wellinghofen sind das 200 Zuschauer: 150 TBHler + 50 Gästefans.
  • Einlasskontrollen
    • Es wird eine Einlasskontrolle durchgeführt. Dabei wird der Nachweis geprüft und ein Check-in (z.B. mit der Corona-Warn-App) durchgeführt. Ebenfalls erfolgt eine Trennung von Heim- und Gästefans.
  • Hygieneschutzkonzepte
CoronaSchVO Januar 2022

Stand: 24.11.2021

  • Zutritt nur für 2G
    • Bei allen Veranstaltungen Zutritt nur mit Impf- oder Genesenennachweis.
  • Maskenpflicht im Innenraum
    • Während des gesamten Hallenaufenthalts muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden – auch auf den Sitzplätzen.
  • Begrenzte Zuschauerzahl
    • Die Zuschauerzahl ist auf 30% Auslastung begrenzt. In der Halle Wellinghofen sind das 200 Zuschauer: 150 TBHler + 50 Gästefans.
  • Einlasskontrollen
    • Es wird eine Einlasskontrolle durchgeführt. Dabei wird der Nachweis geprüft und ein Check-in (z.B. mit der Corona-Warn-App) durchgeführt. Ebenfalls erfolgt eine Trennung von Heim- und Gästefans.
  • Hygieneschutzkonzepte